Gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz
Für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht gem. § 24 SGB VIII i.V.m. § 3 der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) ein Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung im Umfang von 4 Stunden an 5 Tagen in der Woche.
In Flensburg wird dieses sog. bedarfsgerechte Angebot auf 5 Stunden täglich erweitert.
Ab dem 01.08.2013 besteht für alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Individueller Rechtsanpruch
Über den gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus kann in Flensburg für Kinder von 0-14 Jahren ein individueller Rechtsanspruch auf Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Dies gilt, wenn diese Kinder betreut bzw. länger betreut werden müssen, weil
1.
deren Erziehungsberechtigte
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.
(Lebt das Kind mit nur einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.)
2.
deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Zum Beispiel
- bei Entwicklungsrückständen, Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten,
- bei einem besonders ungünstigen sozialen Umfeld,
- bei besonderen Konfliktlagen der Eltern oder
- sonstigen Belastungssituationen, wie z.B. nicht gesicherte Betreuung aufgrund schwerwiegender Krankheit oder Behinderung der Eltern oder eines Pflegefalls in der Familie.
3.
Sprachdefizite beim Kind vorliegen
(keine oder geringe Deutschkenntnisse bzw. Sprachauffälligkeit oder Spracharmut).
Diese Kriterien gelten in begründeten Einzelfällen auch für den Verbleib oder die Aufnahme von Kindern, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Für die Kindertagesstätten der dänischen Minderheit gelten deren Aufnahmeregelungen.
In den Einzelfällen, in denen erkennbar ist, dass die persönlichen Voraussetzungen vorübergehend nicht vorliegen, kann der individuelle Rechtsanspruch auch nach Wegfall der persönlichen Voraussetzungen bis zu drei Monate weiterhin anerkannt werden. Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulaufnahme gilt dies bis zur Einschulung.



