Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Als Nachweis der Verfügungsberechtigung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie stellt jedoch kein Eigentumsnachweis dar.
Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument.
Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief bestehen, bleibt dieser gültig.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.
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Rechtsgrundlage
- § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Anlage 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Gebührennummer 123, 222, 223 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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Verfahrensablauf
Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges.
Im Rahmen der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Behörde ausgefertigt.
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Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.
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Voraussetzungen
Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage
1. der Übereinstimmungsbescheinigung,
2. der Datenbestätigung oder
3. der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
4. Nachweis der Verfügungsberechtigung: im Falle eines Neu-Fahrzeugs ist das z.B. der Kaufvertrag, bei einem Gebrauchtfahrzeug wäre es die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II.
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Welche Fristen muss ich beachten?
vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
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Rechtsbehelf
Wenn die Behörde die Zulassung für das Fahrzeug nicht erteilt, können Sie Widerspruch einlegen.
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Anträge / Formulare
-
Schriftform erforderlich: Ja
-
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
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Fachlich freigegeben durch
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH
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Fachlich freigegeben am
30.09.2021Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.